§ 1 Name und Sitz

1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein führt den Namen “Musikverein Gailbach e.V.” und hat seinen Sitz in Aschaffenburg, Stadtteil Gailbach.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter

VR 376 eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Musikverein Gailbach e.V. ist ein kultureller Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der steuerrechtlichen Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätige dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen ebenfalls nicht unangemessen hoch sein.

Der Verein steht politisch und religiös auf neutraler Grundlage.

Zweck des Vereins ist die Pflege, die Aufrechterhaltung und die Ausbreitung der Blasmusik durch seine musikalischen Gruppierungen. Der Verein will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen, und damit in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren sowie zeitgemäße Musik fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Musikalische Aus- und Weiterbildung
  2. Proben- und Konzerttätigkeit
  3. Förderung der Jugendarbeit
  4. Mitwirkung bei weltlichen, kirchlichen sowie kulturellen Veranstaltungen und Festen
  5. Teilnahme an musikalischen Wettbewerben

§ 3 Organisation

Über die Zugehörigkeit zu übergeordneten Verbänden oder Interessengemeinschaften beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitglieder

Im Verein werden unterschieden:

  1. Aktive Mitglieder
    1. Mitglieder der musikalischen Gruppierungen
    2. Mitglieder, die sich in der Instrumentenausbildung befinden
    3. Mitglieder der Vorstandschaft und der Ausschüsse
  2. Fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

§ 5 Ehrungen

Über Ehrungen beschließt der Vorstand auf Grundlage der Ehrungsordnung.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein auf Grund eines schriftlichen Antrags kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden. Die Nichtaufnahme bestimmter Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen ist nicht statthaft. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht in einer Mitgliederversammlung zu, welche dann die Entscheidung trifft.


§ 7 Austritt und Ausschluss

Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sein.

Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss der Vorstandschaft:

  1. Wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt.
  2. Wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 8 Beiträge

Jedes Mitglied ist zur jährlichen Beitragsleistung verpflichtet. Die Beitragssätze werden in der Beitragsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gehalten.


§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird mindestens einmal im Jahr von der Vorstandschaft einberufen. Diese Jahreshauptversammlung ist im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung soll schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.

Weitere Mitgliederversammlungen können bei entsprechendem Anlass von der Vorstandschaft einberufen werden.

Außerdem beruft die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages abzuhalten.

Alle Anträge und Anregungen sollen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen wahl- und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab einem Alter von 15 Jahren.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Anträge und Anregungen
  • Verschiedenes

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen wird Protokoll geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 11 Vorstandschaft

Die Leitung und Verwaltung des Vereins liegen in den Händen der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sowie dem Geschäftsführer, Kassier, Schriftführer und dem Jugendleiter.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Vorstandschaftsmitglieder sowie zwei Kassenrevisoren werden jeweils in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Einfache Stimmenmehrheit genügt. Die gewählten Personen bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen oder Ausschüsse bilden.


§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss bereits bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung sein.


§13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag zur Auflösung ist den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Aschaffenburg zu, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für musikalische Förderung im Stadtteil Gailbach zu verwenden hat.